Leistungsausschlüsse klipp und klar
Grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht für Schäden,
- die vorsätzlich durch die versicherte Person herbeigeführt wurden;
- die die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des
vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht.
In der Krankenversicherung besteht u. a. keine Leistungspflicht für:
- Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war.
- Behandlungen von Erkrankungen, Beschwerden und Anomalien sowie deren Folgen, die in den letzten 6 Monaten vor der Reise behandelt wurden.
- solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind.
- Hilfsmittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, sofern sie nicht allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht.
- Untersuchungen und Behandlungen, die über die akute Notfallheilbehandlung hinausgehen (beispielsweise umfangreiche Ursachenforschung).
- auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.
- Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen (Inlays und Onlays), Überkronungen, kieferorthopädische Behandlungen, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe
und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistungen. Zahnzusatzbaustein ist möglich für Zahnersatz.
- Organspenden und deren Folgen.
- Immunisierungsmaßnahmen.
- Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungsorgane.
- Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen.
- ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird.
- Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Sachkosten werden erstattet.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Leistungsausschlüsse der Reiseunfallversicherung:
- Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit
beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere
Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen. Versicherungsschutz
besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter
diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
- Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat
ausführt oder versucht.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherte
auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen
betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des vierzehnten
Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates,
in dem sich der Versicherte aufhält.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Unfall-Versicherungsbedingungen.
Leistungsausschlüsse der Privathaftpflichtversicherung:
- Schäden aus der Haltung oder Nutzung eines Kfz.
- Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
- Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Haftpflicht-Versicherungsbedingungen.
Leistungsausschlüsse der Reisegepäckversicherung:
Ausgeschlossen sind u. a. die Gefahren
- des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich
unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen
sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer
dieser Gefahren ergeben;
- von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen
Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen,
Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
- der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Reisegepäck-Versicherungsbedingungen.
Leistungsausschlüsse der Krankentagegeldversicherung:
Soweit nicht anders vereinbart besteht u. a. keine Leistung bei:
- Arbeitsunfähigkeit während gesetzlicher Beschäftigungsverbote für in einem
Arbeitsverhältnis befindliche werdende Mütter und Wöchnerinnen (Mutterschutz);
- HIV-Infektionen/AIDS und deren Folgen;
- Krebserkrankungen oder gutartigen Tumoren, die innerhalb der letzten fünf
Jahre vor oder bei Versicherungsbeginn behandlungsbedürftig waren;
- der versicherten Person bekannten Erkrankungen oder bei Unfallfolgen, wegen
derer sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes
ärztlich oder therapeutisch beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung
gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit
Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder
Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Krankentagegeld-Versicherungsbedingungen.