Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist verpflichtet, für seine Mitarbeiter zu sorgen. Hierfür hat der Gesetzgeber besondere Vorschriften erlassen. Man spricht allgemein von den „Fürsorgepflichten des Arbeitgebers“.

Die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für Mitarbeiter im Ausland sind besonders umfassend, da ein Auslandsaufenthalt immer eine Herausforderung darstellt und mit spezifischen Risiken verbunden ist. Nach aktueller Rechtsprechung können schon Schadenersatzansprüche entstehen, wenn der Mitarbeiter nicht ausreichend über die jeweiligen Arbeits- und Lebensumstände im Ausland informiert wurde.

Außerdem muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer und mitreisende Familienangehörige während des Auslandsaufenthaltes ausreichend krankenversichert sind. Ein Rücktransport im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigung muss ebenfalls gewährleistet werden.

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Empfehlung

Ein Auslandsaufenthalt stellt für Mitarbeiter und auch deren Angehörige immer eine besondere Situation dar. Hier kommen auf den Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten zu, die oftmals von Arbeitgebern unterschätzt werden. Eine Beratung in diesen einzelnen Bereichen ist oftmals sehr komplex und daher nicht zu unterschätzen. Der Arbeitgeber sollte sich hierzu der Leistung Dritter bedienen, die sich spezialisiert haben. Achten sollte der Arbeitgeber dabei darauf, dass auch im Namen der Dritten beraten wird, um Haftungsansprüche vom Mitarbeiter im Falle einer Falschberatung zu umgehen.

Art und Umfang der Fürsorgepflichten

Es ist davon auszugehen, dass mit einem längeren und spezielleren Auslandseinsatz auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers steigt, was zum Beispiel auch an den Einsatzort und die Dauer des Einsatzes gekoppelt sein kann. Sicherlich macht es einen Unterschied, ob ein Mitarbeiter seine neue Tätigkeit in Indien aufnimmt oder für einen Kurzaufenthalt in der Schweiz.

Nach einhelliger Meinung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter über Risiken während des Auslandsaufenthaltes aufzuklären. Hierzu gehört auch die Aufklärung im Bereich Sozialversicherung oder dem Steuerrecht. Es erscheint fraglich, inwieweit ein Mitarbeiter die Komplexität eines Auslandsaufenthaltes und damit verbundene Regelungen selber kennen kann. Nicht zuletzt deshalb, weil der Auslandsaufenthalt im Interesse des Arbeitgebers liegt, dürfte hier eine besondere Fürsorgepflicht gegeben sein. Im Falle einer Erkrankung regelt schon § 17 SGB V die besonderen Vorkehrungen für einen Auslandsaufenthalt, die sich sogar auf die Angehörigen des Mitarbeiters erstrecken.

Dem Auszug aus § 17 Sozialgesetzbuch V, Leistungen bei Beschäftigung im Ausland, ist Folgendes zu entnehmen:

(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

Der Arbeitgeber hat zwar gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des Arbeitnehmers, allerdings werden hier oftmals nur stark reduzierte Kosten übernommen. Hier kann es zu erheblichen Kosten für das Unternehmen kommen. Arztrechnungen oder Krankenhausaufenthalte im Ausland kosten oftmals ein Vielfaches der in Deutschland entstandenen Kosten. Gerade bei langfristigen Auslandsaufenthalten wird daher sehr oft das Mittel einer Anwartschaft gewählt. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für den Arbeitnehmer besondere Versicherungen abzuschließen. Das kann durchaus anders sein, wenn im Aufenthaltsland Gefahren vorhanden sind, die im Heimatland nicht vorliegen, und es zum Beispiel zu einem erhöhten Berufsunfähigkeitsrisiko kommt aufgrund schlechterer Arbeitsbedingungen. Hier ist es sicherlich ratsam für Unternehmen, sich über Möglichkeiten der Absicherung zu informieren. Zu den weiteren Pflichten kann man sicherlich zählen, dass der Mitarbeiter über kulturelle und landesspezifische Gegebenheiten zu informieren ist. Bei Aufenthalten in Ländern, die eine große Klimaveränderung mit sich bringen, sollte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter dringend anraten, sich vorher von einem Arzt untersuchen zu lassen, um seine Eignung für einen Aufenthalt in dem Land festzustellen. Zwingen kann er ihn sicherlich nicht. Aufklären über diese besonderen Rahmenbedingungen im Ausland sollte er ihn aber schon.

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